Gesetze und Regelungen: Kindersitzpflicht & ECE Prüfnorm Nr. 44

Das finden Sie auf dieser Seite:

  1. Gesetzliche Situation in Deutschland
  2. Bestimmungen für deutsche Nachbarländer
  3. Amtliche Genehmigung eines Kindersitzes
  4. Übersicht bei Verstößen gegen die Sicherungspflicht

Dies ist in der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt unter § 21 Personenbeförderung Abs.:

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 11.

    1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t

 

    Satz 1 nicht anzuwenden,

2.

    dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,

3.

    ist
    a. beim Verkehr mit Taxen und
    b. bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,
    auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse. Beachten Sie auch im Ausland die dort geltenden Sicherungspflichten für Kinder im Auto. Sichern Sie Ihr Kind am besten nach den gültigen deutschen gesetzlichen Regelungen dann dürften Sie im Ausland keine Probleme bekommen.

Bestimmungen für deutsche Nachbarländer:

Österreich:

Es müssen alle Kinder die kleiner als 150 cm und jünger als 14 Jahre sind mit einem Kinderrückhaltsystem oder einer Kindersitzerhöhung gesichert sein. Kinder, die 150 cm groß sind aber noch nicht das nicht das 14 Lebensjahr überschritten haben, müssen nur mit einem Sicherheitsgurt gesichert werden. Bei Kindern die zwar bereits 14 Jahre alt sind aber die Körpergröße von 150 cm noch nicht erreicht haben dürfen ohne Kindersitz mitfahren, aber es wird empfohlen eine Sitzerhöhung zu verwenden bis das Kind die entsprechende Größe erreicht hat.

Schweiz:

Auch in der Schweiz besteht für Kinder unter 12 Jahren und bis zu einer Größe von 150 cm eine Kindersitz Pflicht. Die Kindersitze bzw. Babyschalen müssen wie in Deutschland auch den Sicherheitsstandards des UNO-Abkommens (UN-ECE, Nr. 44) in der Version 03 erfüllen.

Niederlande:

In den Niederlanden besteht eine Kindersitzpflicht für alle Kinder die kleiner als 135 cm sind und das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Frankreich:

Kinder unter 10 Jahren müssen auf der Rücksitzbank Platz nehmen. Das Kind dar nur unter gewissen Voraussetzungen auf den Beifahrersitz:
• Es ist ein geeignetes Rückhaltesystem (Kindersitz) vorhanden
• Alle Plätze auf den Rücksitzen sind bereits mit Kindern unter 10 Jahren besetzt
• Keine Rücksitze vorhanden
Geldbußen ab 90 € bei Verstoß.

Italien:

Kinder unter 150 cm dürfen nur mit zugelassenem Kindersitz befördert werden, bei Kleinkindern gelten die gleichen Regelungen wie in Deutschland.

Dänemark:

In Dänemark müssen Kinder, die kleiner als 135 cm sind in einem Kindersitz oder einem Sitzkissen platz nehmen.

Tschechien:

Auch in Tschechien dürfen Kinder bis 12 Jahre und kleiner als 150 cm nur im Kindersitz mitreisen.

Belgien:

Ihr Kind darf nicht vorne sitzen, wenn es jünger als 12 Jahre ist und auf den Rücksitzen noch Platz ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Kind in einem Kindersitz mitfährt, der für eine Platzierung auf dem Vordersitz speziell ausgelegt ist. Bei Verstößen ist mit Geldbußen ab 50 € zu rechnen.

Allgemein dürfen in ganz Europa nur noch Kindersitze mit der Prüfnorm ECE-R44/03 oder ECE-R 44/04 verwendet werden.

Amtliche Genehmigung eines Kindersitzes

Die amtliche Genehmigung eines Kindersitzes erfolgt gemäß der ECE-Prüfnorm Nr. 44, was anhand eines üblicherweise orangefarbenen Stickers (ECE-Prüfsiegel) erkennbar ist.

Zu beachten ist, dass seit April 2008 nur noch solche Kindersitze eingesetzt werden dürfen, die die Prüfnorm ECE44/03 oder höher erfüllen. Die Prüfversionen 00, 01 und 02 sind veraltet und entsprechen nicht mehr der Straßenverkehrsordnung.

Wer sich nicht an die geltenden Gesetze hält, vernachlässigt nicht nur die Sicherheit des Kindes, sondern muss auch mit Strafen rechnen.

Wer ein Kind ohne Autokindersitz und ohne Gurt transportiert, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro bzw. 50 Euro bei mehreren ungesicherten Kindern, sowie einen Punkt in Flensburg. Wer ohne Kindersitz oder mit einem nur die veralteten ECE Prüfnormen erfüllenden Kindersitz aber zumindest angeschnallt durch die Gegend fährt, muss immerhin noch mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro bzw. 35 Euro (mehrere Kinder) rechnen. Erheblich teurer kann es im Schadensfall werden, da die Versicherung unter Umständen Regressansprüche geltend machen kann.

Übersicht bei Verstößen gegen die Sicherungspflicht:

Verwarnungsgeld:Euro
Fehlender Warnhinweis bei Babyschalen
auf dem Beifahrersitz (Airbag deaktivieren)
€ 5,-
Rückwärtsgerichtete Babyschale
(Airbag nicht deaktiviert)
€ 25,-
Kinder im Erwachsenengurt€ 30,-
Mehrere Kinder im Erwachsenengurt€ 35,-
Bußgeld plus 1 Punkt in FlensburgEuro
Kinder ungesichert€ 40,-
Mehrere Kinder ungesichert€ 50,-

Wenn ein Verstoß gegen die Sicherungspflicht oder eine grobe Fehlbedienung die Ursache einer Verletzung sind, kann dies wegen Mitverschuldens zu einer Minderung des Schmerzensgeldanspruches führen

Beachten Sie auch im Ausland die dort geltenden Sicherungspflichten für Kinder im Auto. Sichern Sie Ihr Kind am besten nach den gültigen deutschen gesetzlichen Regelungen dann dürften Sie im Ausland keine Probleme bekommen.

Wenn Sie mehr über die Folgen eines schlecht oder gar nicht gesichterten Kindes im Auto erfahren wollen, sehen Sie sich hier verschiedene Crashtest Ergerbnisse an.

Vergleichen Sie sich alle Kindersitze in der übersichtlichen Kindersitze Vergleichstabelle und entscheiden Sie dann, welcher Kindersitz am besten zu Ihren Bedürfnissen passt.