Gesetze und Regelungen: Kindersitzpflicht & ECE Prüfnorm Nr. 44
Bis zu einer Körpergröße von 150 cm oder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres müssen Kinder in einem Auto in einem dafür vorgesehenen Kindersitz transportiert werden. Ist eines dieser Kriterien nicht mehr erfüllt, ist ein Kindersitz nicht mehr verpflichtend. Bei Kindern über 12 Jahren, die noch keine 150cm groß sind, empfiehlt die Polizei allerdings aus Sicherheitsaspekten, nicht auf den Einsatz eines Kindersitzes zu verzichten.
Hintergrund ist es, dass bei zu geringer Körpergröße der Haltegurt nicht wie vorgesehen über die Schulter verläuft, sondern am Hals entlang. Bei einem Unfall ist somit die Verletzungsgefahr deutlich erhöht.
Amtliche Genehmigung eines Kindersitzes
Die amtliche Genehmigung eines Kindersitzes erfolgt gemäß der ECE-Prüfnorm Nr. 44, was anhand eines üblicherweise orangefarbenen Stickers (ECE-Prüfsiegel) erkennbar ist.
Zu beachten ist, dass seit April 2008 nur noch solche Kindersitze eingesetzt werden dürfen, die die Prüfnorm ECE44/03 oder höher erfüllen. Die Prüfversionen 00, 01 und 02 sind veraltet und entsprechen nicht mehr der Straßenverkehrsordnung.
Wer sich nicht an die geltenden Gesetze hält, vernachlässigt nicht nur die Sicherheit des Kindes, sondern muss auch mit Strafen rechnen. Wer ein Kind ohne Autokindersitz und ohne Gurt transportiert, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro sowie einen Punkt in Flensburg. Wer ohen Kindersitz oder mit einem nur die veralteten ECE Prüfnormen erfüllenden Kindersitz aber zumindest angeschnallt durch die Gegend fährt, muss immerhin noch mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro rechnen. Erheblich teurer kann es im Schadensfall werden, da die Versicherung unter Umständen Regressansprüche geltend machen kann.
